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 Wichtige Info der Berufsgenossenschaft:
Die BGV D27
für Flurförderfahrzeuge besagt, das zum selbständigen Steuern von
Flurförderfahrzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand, Personen nur
beauftragt werden dürfen, die eine Staplerfahrausbildung besitzen.
Ein
PKW-Führerschein ist nicht ausreichend zum Staplerfahren.
Gestattet oder veranlasst ein
Verantwortlicher die Bedienung eines Staplers durch eine ungeeignete
Person - also jemand, der weder ausgebildet, noch in seinen Fähigkeiten
geprüft wurde - so erfüllt sich der im Strafgesetzbuch (StGB) formulierte
Begriff der "vorwerfbaren Handlung" bzw. "schuldhaften Tat" nach dem
Strafgesetzbuch (StGB). |

Die Grundausbildung für den Staplerführerschein:
Dieser Gabelstaplerfahrausweis wird von den Betrieben anerkannt.
Unsere theoretische und praktische Grundausbildung für den Staplerschein
ist speziell auf diese Vorschriften und Grundsätze ausgerichtet und
beinhaltet folgende Ausbildungsstufen:
Theorie: Sicheren Umgang mit dem Gabelstapler, den Bauteilen und
den Bedienelementen, Verhalten im Betrieb, Beauftragung, Arbeitsunfälle, Anforderungen an den Fahrer, Mitnahme und
Hochfahren von Personen, Aufnehmen und Stapeln von Lasten, Standsicherheit
des Staplers, Be- und Entladen von Fahrzeugen, Befahren von Aufzügen,
Explosions-gefährdete Räume und Bereiche, Ziehen von Anhängern, Befahren
von öffentlichen Strassen, Theoretischer Abschlusstest in verschiedenen
Sprachen |
Praxis:
Einweisung in den Stapler, Verhalten und Gefahren beim Umgang,
Bauteile und Bedienelemente eines Staplers, Betriebs- und
Verkehrssicherheitsprüfung, Eingewöhnungsfahrt, Durchfahren eines
Parcours, Ladungsaufnahme, Stapeln und Absetzen, Stillsetzen des
Gabelstaplers, Praktische Prüfungsfahrt,
Aushändigung des Staplerscheines
nach erfolgreicher Abschlussprüfung |
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